Monday, 8. december 2008
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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-WärmeG)
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Der Neubau mit optimierter Dämmung hat ein Heizungssystem aus Solarwärmeanlage, Erdwärmetauscher und Wärmerückgewinnungsanlage. © Rangen-Architekten
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ergänzt seit Anfang 2009 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Strombereich zu hohen Wachstumsraten geführt hat. Mit dem EE-WärmeG sollen nun die
Voraussetzungen für einen schnelleren Aufschwung Erneuerbarer Energieträger im Wärmemarkt geschaffen werden.
Im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland deutlich erhöht werden. Das EE-WärmeG gibt mit 14
Prozent bis 2020 eine Zielmarke vor.
Das Gesetz sieht vor, Eigentümer neuer Gebäude dazu zu verpflichten, den Energiebedarf ihres Gebäudes anteilig mit Erneuerbaren Energien zu decken. Dazu können z.B. Geothermie, Solarwärme, oder
Biomasse genutzt werden. Ersatzweise können auch ähnlich Klima schonende Maßnahmen umgesetzt werden, wie etwa eine verstärkte Wärmedämmung oder Wärmeerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder
Abwärme.
Um den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung Erneuerbarer Energien auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das Wärmegesetz eine Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms vor. Belohnt wird
jeder, der freiwillig oder stärker als ohnehin notwendig Erneuerbare Energien nutzt. Für das Markanreizprogramm zur Förderung von Erneuerbaren Energien im Wärmemarkt stehen im Jahr 2008 bis zu
350 Millionen Euro, ab 2009 bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittelaufstockung erfolgt aus Erlösen durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten. Der Kesseltausch-Bonus bei
gleichzeitiger Erstinstallation von Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung wurde vom Gesetzgeber bis Ende 2009 verlängert und gleichzeitig auf
Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung ausgeweitet.
Diese beiden Säulen werden von einer Regelung flankiert, die es Kommunen erlaubt, einen Anschluss an Wärmenetze vorzuschreiben, sofern dies dem Klimaschutz dient.
Nutzungspflicht und Ausnahmen
Das Wärmegesetz gilt für alle Eigentümer von neuen Gebäuden (Fertigstellung nach dem 31.12.2008) - unabhängig davon, ob das Gebäude oder darin befindliche Wohnungen vermietet werden oder nicht.
Die Verpflichtung trifft allerdings nicht den Mieter. Die Kosten der Nutzungspflicht sind von den Gebäudeeigentümern zu tragen. Eigentümer von Gebäuden, die bereits bestehen (Bestandsbauten),
werden von der Pflicht nicht erfasst.
Zur Erfüllung der Nutzungspflicht kann z.B. ein Teil der Wärme aus Solarenergie gedeckt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass der Sonnenkollektor mind. 0,04 m2 Fläche pro m2 beheizter
Nutzfläche groß sein muss. Hat das Haus also eine Wohnfläche von 100 m2, muss der Kollektor mindestens 4 m2 groß sein. Auch Wärmepumpen, feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme können genutzt
werden. Wer diese Variante wählt, muss seinen Wärmebedarf zu einem überwiegenden Anteil, also zu mehr als 50 Prozent, aus Erneuerbaren Energien decken. Das Gesetz stellt bestimmte ökologische und
technische Anforderungen, z.B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen.
Da niemand finanziell überbelastet werden soll, gibt es Ausnahmen:
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wenn die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist,
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wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen,
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bei Gebäuden, bei denen der Einsatz Erneuerbarer Energien nicht sinnvoll ist (z.B. Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m2, bestimmte Betriebsgebäude,
Gotteshäuser oder unterirdische Bauten)
kann der Gebäudeeigentümer von seiner Pflicht befreit werden.
Ersatzmaßnahmen
Anstelle Erneuerbarer Energien können andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind:
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die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
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verbesserte Dämmung des Gebäudes über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinaus (15 Prozent)
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Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz teilweise mit Erneuerbaren Energien oder überwiegend auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird
Kosten und finanzielle Förderung
Durch Erneuerbare Energien werden Brennstoffkosten eingespart, die die hohen Investitionskosten im Laufe der Zeit mehr als ausgleichen.
Die tatsächlich entstehenden Kosten hängen stark von der gewählten Alternative und vom individuellen Energieverbrauch ab.
Der Staat hilft finanziell, u.a. mit dem Marktanreizprogramm. Dieses wird fortgeführt, und seine Fördersumme auf insgesamt bis zu 500 Mio. Euro pro Jahr erhöht. Es richtet sich an
Gebäudeeigentümer, die ihre Gebäude energetisch im Sinne des Klimaschutzes sanieren.
Bei der Förderung wird unterschieden zwischen Gebäudeeigentümern, die verpflichtet sind Erneuerbare Energien zu nutzen (Neubau), und solche, die ohne verpflichtet zu sein, regenerative Wärme
einsetzen wollen (Altbau).
Verpflichtete können nur gefördert werden, wenn sie über die Nutzungspflicht hinausgehende Maßnahmen ergreifen oder innovative Technologien einsetzen. Wer gefördert werden will, muss also mehr
tun als das, was das Wärmegesetz oder andere gesetzliche Verpflichtungen vorschreiben.
Gefördert werden kann jede Maßnahme, die der Heizung, Warmwasserbereitung oder der Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme dient. Dies gilt insbesondere für den Gebäudeeigentümer, der eine
solarthermische Anlage, eine Biomasseanlage, Anlagen zur Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme, Nahwärmenetze, Speicher oder Übergabestationen für Wärmenutzer errichtet oder erweitert.